AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Villiger Söhne GmbH, Waldshut-Tiengen
1. Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kunden, die entweder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (nachfolgend als „Kunden“ bezeichnet).
1.2 Für alle - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen (nachfolgend nur als Lieferungen bezeichnet) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen.
2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind - soweit dort nicht anders angegeben - unverbindlich. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande.
2.2 Unsere Mitarbeiter sind insbesondere verpflichtet, mündliche Nebenabreden oder Zusagen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu unserem Nachteil ändern, schriftlich zu bestätigen.
2.3 Die zum Angebot oder zu anderen Verkaufsunterlagen gehörigen Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben stellen nur Annäherungswerte dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder objektiv wesentlich sind.
3. Preis
3.1 Unsere Preise gelten EXW ab unserem Zentrallager in Tiengen oder Bünde (Incoterms® 2020) netto in Euro. Sie verstehen sich einschließlich Tabaksteuer, jedoch ausschließlich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
3.2 Bei jeder Bestellung muss ein Mindestbestellwert von 150,- erreicht werden.
4. Zahlung
4.1 Zahlungen sind innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen ab Rechnungszugang und Lieferung ohne jeden Abzug und gebührenfrei auf das auf der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Bei Abbuchungsaufträgen gewähren wir 3 % Skonto. Zahlungen gelten in jedem Fall nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei unserer Bank frei darüber verfügen können.
4.2 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz, mindestens aber 10 %.
4.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Zurückbehaltungsrecht ist zudem auf Gegenforderungen aus demselben Vertrag beschränkt.
5. Gefahrübergang und Teillieferungen
5.1 Die Gefahr geht gemäß EXW ab unserem Zentrallager in Tiengen oder Bünde (Incoterms® 2020) auf den Kunden über. Falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, geht die Gefahr über, sobald wir dem Kunden die Versandbereitschaft gemeldet haben und zwar auch dann, wenn wir ausnahmsweise noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Lieferung, auch durch unsere Spedition, übernommen haben.
5.2 Teillieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig.
6. Lieferzeit
6.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung oder Zahlungssicherheit. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf zum Versand bereitgestellt ist.
6.2 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Soweit wir die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben, sind wir nicht schadensersatzpflichtig und werden von unserer Leistungspflicht frei. Wir sind verpflichtet, den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu unterrichten und bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
6.3 Bei Lieferverzug ist unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf max. 5 % des Netto-Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziff. 11.1 wird dadurch nicht berührt. Der Kunde informiert uns spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten.
6.4 Verzögert sich der Versand oder die Ablieferung beim Kunden infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. aufgrund zu kurzem Zeitfenster bei der Warenannahme des Kunden), so sind wir berechtigt, dem Kunden die Lagerung der Lieferung bei unserem Spediteur, monatlich mindestens 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung, zu berechnen.
7. Höhere Gewalt
7.1 Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insb. Import- und Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten.
7.2 Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den in Ziffer 7.1 genannten Fällen ausgeschlossen.
8. Verpackung
8.1 Rücknahme und Entsorgung unserer in Deutschland bei privaten End-Verbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellen im Sinne des § 3 Abs. 11 VerpackG anfallenden systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind kostenlos durch unsere Beteiligung an einem oder mehreren zulässigen Systemen gem. § 7 VerpackG gewährleistet. Unsere Registrierungsnummer bei der Zentralen Stelle lautet DE1492832057298.
8.2 Unsere Verpackungen, die in Deutschland, aber nicht beim privaten Endverbraucher im Sinne des VerpackG anfallen, nehmen wir mit Ausnahme von Europaletten nicht zurück; der Kunde stellt auf seine Kosten eine ordnungsgemäße Verwertung dieser Verpackungen gemäß den Vorschriften desVerpackG sicher. Der Kunde stellt uns insoweit von der Rücknahmepflicht gem. § 15 VerpackG sowie den Entsorgungspflichten gem. VerpackG und von allen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei. Der Kunde erhält von uns für die Verwertung einen wertmäßigen Ausgleich. Dieser wird bei der Abrechnung mit dem Kunden nach Absprache berücksichtigt.
8.3 Die Rücknahme von Europaletten kann auch bei einer der nächsten Anlieferungen, auch im Wege des Austauschs gegen andere, gleichwertige Paletten, erfolgen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt auflösend bedingt durch den Übergang des Eigentums auf den Kunden an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
9.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe im Voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen.
9.4 Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt.
9.5 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, können wir die Befugnis zur Weiterveräußerung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.
9.6 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.
9.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
10. Haftung für Mängel
10.1 Der Kunde kann Ansprüche wegen Sachmängeln der gelieferten Ware nur geltend machen, wenn er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10.2 Transportschäden muss der Kunde bei Erhalt der Ware auf dem Frachtbrief vermerken und uns unverzüglich melden. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
10.3 Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen.
10.4 Mangels abweichender Vereinbarungen sind handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Maße oder des Gewichts keine Mängel.
10.5 Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, unberechtigt verweigert oder verzögert werden, kann der Kunde nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Herabsetzung des Preises verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziff. 11. Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
10.6 Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und -rechte zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten dieses Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus Ziffer 10.5 zu.
11. Allgemeine Haftung
11.1 Wir haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz nach Maßgabe des Gesetzes. Falls wir eine Garantie gegeben haben, haften wir im Umfang der Garantiezusage.
11.2 Ansonsten haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit nur wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf und zwar – soweit in Ziffer 6.3 nicht abweichend geregelt – beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
11.3 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren 12 Monate nach Gefahrübergang, sonstige Ansprüche 12 Monaten nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend von S. 1 dieser Ziffer 11.3 gelten im Falle unserer Haftung wegen Übernahme einer Garantie der Umfang der Garantiezusage und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
12. Retourenregelung
Will der Kunde mangelfreie Ware an uns zurückgeben (z. B. Zuviel- oder Falschbestellung), entscheiden wir im Einzelfall, ob wir der Rücknahme zustimmen können oder nicht. Voraussetzung einer Rücknahme ist in jedem Fall, dass die Ware originalverpackt, ungeöffnet (also insbesondere keine Anbruchpackung) und verkaufsfähig ist. Die Bedingungen der Warenrücknahme sind dann einzelfallbezogen zuvereinbaren.Bei Rücknahme altpreisiger Ware erstatten wir in jedem Fall nur die Tabaksteuer.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel
13.1 Erfüllungsort ist für alle Leistungen aus den Lieferverträgen unser Geschäftssitz.
13.2 Für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist Gerichtsstand unser Sitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
13.3 Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen davon unberührt und gültig.